Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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rechtmässig akquirierte Werke erlaubt sind und damit ihre Verwertung nicht beeinträchtigt ist. Zudem zielt das TDM nicht auf ein Lesen der Werke und damit nicht auf einen Werkgenuss ab, sondern auf eine Verarbeitung der darin enthaltenen Daten. Daten sind nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und es soll auch kein Schutz wissenschaftlicher Daten über den vom TRIPS-Abkommen vorgesehenen Testdatenschutz im Rahmen der Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen (vgl. Art. 39 Abs. 3 des TRIPS-Abkommens) hinaus über das Urheberrecht geschaffen werden. Allfällig entgangene Verkaufserlöse werden mit einer noch auszuhandelnden Vergütung kollektiv abgegolten. Ausserdem ermöglicht die Schranke dem Wissenschaftsstandort Schweiz an Attraktivität zu gewinnen. Das gilt nicht nur für die Natur-, sondern insbesondere auch für die Sozialwissenschaften153.
Verwaiste Werke
Verwaiste Werke sind Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, deren Urheberin oder Urheber aber nicht mehr (oder nicht mit vertretbarem Aufwand) aufzufinden ist. Eine britische Studie154 schätzt den Umfang an verwaisten Werken in den öffentlichen Sammlungen des Vereinigten Königreichs auf 5 bis 10 Prozent der Bestände. Diese Zahl dürfte für die Schweiz in einer ähnlichen Grössenordnung liegen, das heisst rund 6 Millionen Medien in Schweizer Bibliotheken dürften verwaiste Werke darstellen155. Bisher ist die Nutzung von verwaisten Werken lediglich im audiovisuellen Bereich möglich. Sie ist der Kollektivverwertung unterstellt. Im Jahre 2012 haben die Verwertungsgesellschaften damit Einnahmen in der Höhe von CHF 300 erzielt156. Die Erweiterung der Schranke für die Nutzung von verwaisten Werken auf alle Werkkategorien (also insbesondere auch auf Bücher) ermöglicht einerseits deren Verbreitung und andererseits die Abgeltung der Nutzung über die kollektive Verwertung. Die zusätzlichen Einnahmen dürften sich aber auf geringem Niveau bewegen. Die Einführung einer analogen Regelung in Grossbritannien am 29. Oktober 2014 hat zwar den Zugang zu 91 Millionen Werken geschaffen157. Bis Ende Juli 2015 sind jedoch erst 276 Gesuche für die Nutzung von verwaisten Werken eingegangen158.
Weitere Massnahmen
Die Umsetzung der internationalen Verträge von Peking und Marrakesch hat keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, da die entsprechenden Regelungen in der Schweiz bereits Praxis sind.
153 Vgl. z.B. den Artikel «Geist unter Strom. 'Digital Humanities' und die Geisteswissenschaften» in der NZZ vom 20. Juli 2015, S. 35.
154 Vgl. KORN, NAOMI, In from the Cold: An assessment of the scope of 'Orphan Works' and its impact on the delivery of services to the public, Cambridge 2009, JISC. Die British Library geht sogar davon aus, dass 40 % ihrer urheberrechtlich geschützten Werke verwaist sind; vgl. The Economist vom 2. Mai 2013, «Orphan works: No longer limbo», http://www.economist.com/blogs/babbage/2013/05/orphan-works (Seite besucht am 30.07.2015).
155 Insgesamt stellten die Schweizer Bibliotheken 2013 fast 82 Millionen Medien zur Verfügung (vgl. die Bibliotheksstatistik des Bundesamtes für Statistik).
156 Vgl. ESchK (2013), Beschluss vom 19. März 2014 betreffend den Gemeinsamen Tarif 13, Nutzung von verwaisten Rechten (Ton- und Tonbildträger).
157 Vgl. https://www.gov.uk/government/news/uk-opens-access-to-91-million-orphan-works (Seite besucht am 30.07.2015).
158 Vgl. das «orphan works register» des britischen IP-Office, https://www.orphanworkslicensing.service.gov.uk/view-register/ (Seite besucht am 30.07.2015).