Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Möglichkeit zur Verpflichtung Dritter zur Wahrnehmung delegierter Aufgaben (Art. 28a Abs. 2)
Eine mögliche Verpflichtung Dritter zur Wahrnehmung delegierter Aufgaben ist grundsätzlich eher unwahrscheinlich. Es würden zudem Dritte gewählt, welche am ehesten bereits über die entsprechenden Produktionsfaktoren (Infrastruktur, Wissen etc.) verfügen. Diese Dritten würden zudem entschädigt (z. B. mittels der Einnahmen).
Verbesserung der Transparenz gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bzgl. regulierten und kommerziellen Verzeichnisdienstleistungen (Art. 12d, 21 und 21a)
Diese Massnahme dürfte bei den Anbieterinnen von Verzeichnisdiensten (darunter vor allem die grösste Anbieterin Swisscom Directories bzw. local.ch) nur in geringfügigem Masse Kostenfolgen nach sich ziehen.
3.3.1.5 Vorleistungsmärkte und Netzzugang
Alle Massnahmen in diesem Bereich
Die Massnahmen betreffen vorab FDA mit eigener Netzinfrastruktur und beeinflussen deren Möglichkeiten und Geschäftsmodelle. Im Bereich der asymmetrischen Regulierung können die Zugangsverfahren unter anderem effizienter werden, wovon FDA bis zu einem gewissen Grad direkt oder indirekt beeinflusst werden. Im Bereich der symmetrischen Regulierung steigt der Handlungsspielraum von FDA mit eigener Netzinfrastruktur, indem sie zusätzlichen Zugriff auf fremde Infrastrukturen erhalten.
Anpassungen an der asymmetrischen Zugangsregulierung (Art. 13c-13k)
Änderungen direkter Regulierungskosten ergeben sich aus den vorgesehenen Handlungspflichten der marktbeherrschenden Anbieterinnen. Speziell zu erwähnen ist diesbezüglich Swisscom als bisher einzige marktbeherrschende Anbieterin. Es ist kaum vorherzusagen, inwieweit sich ihre Regulierungskosten im Saldo verändern. Neben möglichen zusätzlich erforderlichen Handlungen (z. B. Angebot für Mobilterminierung aufgrund eines Eingreifens ex officio) entfallen unter Umständen auch gewisse Aufwände aufgrund der flexibler anwendbaren Regulierungsinstrumente und der prozessualen Anpassungen (Vermeidung von Doppelspurigkeiten).
Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen und bestehender passiver Infrastruktur
auf transparente und nichtdiskriminierende Weise, sowie zu angemessenen Prei-
sen (Art. 35b und 36a)
Von den neuen Massnahmen im Bereich der symmetrischen Regulierung betroffen sind alle Eigentümer von Infrastrukturen, welche sich für die Erstellung von Fernmeldenetzen eignen. Dies sind neben Fernmeldeinfrastrukturen insbesondere auch unter- und oberirdische Infrastrukturen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Ab-