Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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wasser, Fernwärme und Verkehr. Die betroffenen Unternehmen müssen künftig Zugang zu ihrer Infrastruktur (Kabelkanalisation, Schächte, Masten etc.) gewähren.

Weiter müssen sie Informationen über ihre Infrastrukturen Dritten in angemessener Form zur Verfügung stellen können (unter Gewährung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen). Damit die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer Fernmeldenetze ermöglicht wird, braucht es Informationen über bestehende Infrastrukturen und im Idealfall zu freien Kapazitäten. Die Kosten zur Informationsbereitstellung in Bezug auf verfügbare und nutzbare Infrastrukturen werden für die betroffenen Unternehmen stark variieren und sind schwierig abzuschätzen. Je nach Detailierungsgrad und aktuellem Stand von Infrastrukturinventaren bei den Betreibern, können die Kosten für die Bereitstellung von Informationen (Datensammlung und -aufbereitung) relativ tief bis ausserordentlich und unverhältnismässig hoch sein. Die Kosten dürften jedoch relativ tief sein, solange nicht Feldarbeiten zur Identifizierung von freien Kapazitäten notwendig werden. Feldarbeiten sollen deshalb nur auf Anfrage und zu Lasten des Nachfragers stattfinden.

Im Gegenzug können nach Analysys Mason (2012a) verfügbare Informationen über bestehende Infrastrukturen beim Bau von neuen Infrastrukturen durch andere Betreiber zu einer signifikanten Kostenreduktion durch Vermeidung von Schäden an bestehenden Infrastrukturen während des Baus führen. Weiter können die betroffenen Unternehmen durch die Mitbenutzung ihrer Infrastrukturen Umsätze erwirtschaften. Zudem sollen reservierte Kapazitäten für zeitnahen künftigen Eigenbedarf möglich bleiben. Schliesslich erhalten die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, bei Uneinigkeit die ComCom anzurufen.

3.3.1.6 Konsumenten- und Jugendschutz

Ausdehnung der Pflicht für FDA zur Bekämpfung von Spam auf Werbeanrufe und Pflicht für Callcenter, zu prüfen, ob die Telefonnummern ihrer Adressaten im Telefonverzeichnis enthalten sind, sowie eine Rufnummer anzuzeigen, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung sie berechtigt sind (Art. 45a FMG und 3 UWG)

Der Aufwand dürfte insbesondere bei Netzbetreiberinnen und Callcentern anfallen.

Ausdehnung der Pflicht für FDA zur Bekämpfung von Spam auf Werbeanrufe (Art. 45a)

Die Kosten für die Filterung eingehender Werbeanrufe (z. B. Filter auf Netzebene oder individuelle Filterangebote) werden vor allem bei denjenigen Netzanbieterinnen anfallen, welche nicht bereits entsprechende Systeme implementiert haben bzw. nicht bereits über entsprechende Filterangebote verfügen. Aufwand fällt sowohl bei der initialen Implementierung wie auch der Wartung der (Filter-)Systeme an. Die Filtersysteme werden, wie bei einem Antivirusprogramm, ständig aktualisiert werden müssen, um die (technischen) Umgehungsversuche abzudecken. Das Filtern von entsprechend illegaler Kommunikation setzt jedoch auch Kapazitäten im Netz frei, welche wiederum genutzt werden können (es muss bspw. nicht jede Verbindung durchgestellt werden).