Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht

Pflicht für Callcenter, zu prüfen, ob die Telefonnummern ihrer Adressaten im Telefonverzeichnis enthalten sind sowie eine Rufnummer anzuzeigen, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung sie berechtigt sind (Art.

3 UWG)

Dies bedeutet einen Zusatzaufwand, welcher letztlich von den Auftraggebern der Callcenter getragen werden dürfte. Von rechtskonformen, und insofern sauberen, Kampagnen profitieren denn auch die Auftraggeber, in deren Namen die Werbeanrufe der Callcenter erfolgen. Die Verpflichtung, sich als Werbender in das Verzeichnis eintragen zu lassen und eine gültige Rufnummer (mit Nutzungsberechtigung) verwenden zu müssen, ist eine Anforderung, welche seriöse Unternehmen bereits heute beachten dürften. Ein zusätzlicher Aufwand dürfte hier kaum entstehen. Es entsteht weiter eine Verhaltenswirkung. Werbende müssen ihr (Anruf-)Verhalten anpassen, so wird beispielweise die heute von den Angerufenen als lästig empfundene Zufallswahl von Telefonnummern nicht mehr im gleichen Masse erlaubt sein.

Pflicht für FDA, bestimmte Dienste einzeln und nicht nur im Bündel anzubieten (Art. 12)

Die FDA werden in ihrer Produktgestaltungsfreiheit eingeschränkt, bleiben jedoch frei in der Preisgestaltung. Letzterer Punkt könnte die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Regelung beeinträchtigen, eine entsprechend weitergehende Massnahme schiene jedoch nicht verhältnismässig.

Einführung der Möglichkeit für den Bundesrat zum Erlass von Bestimmung im Bereich Kinder- und Jugendschutz, insbesondere die Beratungspflicht für FDA gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (Art. 46a Abs. 1)

Die Beratungspflicht dürfte ein an sich ein kleiner zu bewältigender Zusatzaufwand seitens der Fernmeldeanbieterinnen sein, sofern sie nicht bereits entsprechende, ähnliche Angebote (bspw. Informationsveranstaltungen für Jugendliche, oder auch Eltern und Senioren) anbieten.

Pflicht für FDA, im Falle einer unterschiedlichen Behandlung von Daten bei

deren Übertragung (Beeinträchtigung der Netzneutralität) öffentlich zu informie-

ren und Publikationsmöglichkeit des BAKOM (Art. 12a)

Den Netzbetreiberinnen entstehen gewisse, tragbar erscheinende Kosten (insb. bei der Datenerfassung und -aufbereitung). Deren Grössenordnung hängt von den betreffenden, noch auszugestaltenden Verordnungsbestimmungen und davon, ob die FDA Daten beim Transport unterschiedlich behandeln wollen, ab.