Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Schaffung von Rechtsgrundlagen für Network-Sharing (Art. 24d Abs. 5)
Für die betroffenen Mobilfunknetzbetreiberinnen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass Rechtsunsicherheiten, die in Bezug auf die Möglichkeiten von Mobilfunknetzkooperationen und die damit verbundenen Genehmigungspflichten bestehen, beseitigt werden können. Da zudem die Transparenz der Konzessionsbehörde bzgl. der Möglichkeit von Auflagen erhöht werden soll, sollten die Transaktionskosten von Netzkooperationen gesenkt werden können.57 Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit der neuen Regelung aus regulatorischer und wettbewerblicher Sicht gerechtfertigte Netzkooperationen im Mobilfunk attraktiver und damit wahrscheinlicher werden.
3.3.2 Auswirkungen auf Haushalte
3.3.2.1 Definition FDA und Meldepflicht
Ersatz der allgemeinen Meldepflicht für FDA mit einer an die Verwendung von Adressierungselementen oder Funkfrequenzen gekoppelten Registrierung von FDA durch das BAKOM (Art. 4 Abs. 1)
Für die Haushalte gibt es keine direkten Auswirkungen. Die Konsumentinnen und Konsumenten könnten sich angesichts der geringeren Zahl an registrierten FDA weniger geschützt fühlen. Die nicht registrierten FDA müssen aber weiterhin die Pflichten des FMG erfüllen und sind der Aufsicht durch das BAKOM unterstellt. Ausserdem können sich die Konsumentinnen und Konsumenten bei Streitigkeiten an ombudscom wenden.
Aufhebung von Artikel 6 FMG bzw. insbesondere der Pflicht für FDA zur Ge-
währleistung branchenüblicher Arbeitsbedingungen und zum Angebot einer angemessenen Anzahl Lehrstellen
Es ist nicht zu erwarten, dass sich in Folge die Arbeitsbedingungen in erheblichem Umfang verschlechtern oder das Lehrstellenangebot massgeblich reduziert wird. Auch ohne diesen Gesetzesartikel bestehen (nicht zuletzt wettbewerbliche) Anreize zu einem sozialverträglichen Verhalten der Marktakteure. Im Übrigen ist das Arbeitsrecht horizontal anwendbar.
57 Die Konzessionsbehörde könnte bspw. Richtlinien und Merkblätter publizieren, welche festlegen, dass die gemeinsame Nutzung von Masten ausserhalb der Bauzone ohne Genehmigung erfolgen kann. Letztere ist heute bei den auf Art. 35 FMG basierenden Konzessionen Pflicht.