Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Zudem soll es künftig möglich sein, mit einer gesetzlich klar verankerten Marktbeobachtung die Entwicklung im Bereich Roaming besser und zielgerichteter zu verfolgen.
Kundinnen und Kunden in der Schweiz sollen im Weiteren – analog zu der EU-Regelung – nur diejenigen Minuten/Sekunden respektive dasjenige Datenvolumen bezahlen, welches sie auch effektiv bezogen haben.
1.1.1.3 Notrufdienst
Derzeit ist die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes, d.h. grundsätzlich die Sprachübertragung, beschränkt. Die letzte grosse Entwicklung war die Einführung des Notrufdienstes für die Mobiltelefonie im Jahr 2006. Inzwischen hat sich die Situation im Notrufbereich deutlich verändert. Es sind verschiedene Entwicklungen feststellbar, die bei der Schaffung des geltenden Artikeld 20 FMG und anlässlich der letzten FMG-Revision (2007) in Art und Ausmass nicht absehbar waren.
Der Telekommunikationssektor ist gezeichnet durch ein hohes Entwicklungstempo, sowohl bei den Netztechnologien als auch bei den Diensten. In den letzten Jahren haben sich insbesondere die OTT-Dienste bzw. Internet-basierte Dienste, welche unabhängig von den Netzbetreiberinnen erbracht werden, sehr stark entwickelt (vgl. Ziff. 1.1.1.1). Auch die Nutzergewohnheiten haben sich dieser Entwicklung angepasst. Die Übertragung von Sprache mittels öffentlichen Telefondienstes bleibt zwar nach wie vor wichtig, verliert jedoch zunehmend an Bedeutung. Andererseits nimmt die Nutzung von Diensten zur Übertragung von Text, Bildern, Ton und Video über SMS, MMS, E-Mail, Instant Messaging, WhatsApp, Internet-(Video-)-Telefonie oder Social Media ständig zu, wobei diese nur beschränkt zur Absetzung von Notrufen eingesetzt werden können.
Gemäss der European Emergency Number Association EENA (2012) werden zwar
z. B. Textdienste, insbesondere SMS, in verschiedenen Ländern im Rahmen von Notrufdiensten eingesetzt. In den meisten Fällen jedoch ausschliesslich zu Gunsten von Personen mit einer Kommunikationsbehinderung. Auch in der Schweiz beinhaltet die Grundversorgung einen SMS-Vermittlungsdienst für Hörbehinderte. Textdienste könnten jedoch allen Nutzenden dienen, z. B. zur Anforderung von Hilfe in Notfällen, in denen eine Sprachverbindung nicht möglich ist (z. B. Geiselnahme, schlechte Mobilfunkabdeckung, etc.).
Auch Smartphone-Apps (Applikationen) wären allenfalls zur Absetzung von Notrufen geeignet und werden in vielen Ländern bereits eingesetzt, so auch in der Schweiz (EENA 2014). Die Rega-App beispielsweise wurde schon über 900‘000 mal installiert (Rega 2015). Apps senden nebst der Auslösung eines Notrufes auch zusätzliche Informationen an die Alarmzentrale, z. B. eine präzise Standortangabe aus dem Endgerät. Die Möglichkeiten sind umfangreich, und es ist in den nächsten Jahren mit einer starken Entwicklung der Apps zu rechnen (EENA 2014).
Eine weitere Entwicklung, die in der Schweiz gegenwärtig noch kaum Thema ist, könnte künftig ebenfalls von Bedeutung sein: die sogenannte Total Conversation. Es handelt sich dabei um eine parallele Anwendung von Video, Sprache und Text, wobei die entsprechenden Inhalte jeweils an die eingesetzten Endgeräte und Übertragungskanäle angepasst werden. Die bisherige Forschung in diesem Bereich setzte