Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Schweiz bei der Entwicklung von internationalen Politikmassnahmen geschwächt würden.

Vor diesem Hintergrund wird in den Schlussbestimmungen Artikel 64, welcher bereits internationale Vereinbarungen zum Gegenstand hat, ergänzt. Einerseits werden die Kompetenzen des BAKOM im neu geschaffenen Absatz 4 gesetzlich verankert und, andererseits, schafft Absatz 5 eine klare Gesetzesgrundlage für die Sprechung freiwilliger Beiträge (seien sie finanzieller oder materieller Art) an die betroffenen Organisationen für Programme, Projekte, Massnahmen oder andere nationale oder internationale Prozesse, die mit der Internet-Verwaltung in Zusammenhang stehen. Diese Beiträge sind grundsätzlich im Rahmen des jährlichen Voranschlags zu gewähren und werden gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ausgerichtet.

Die ComCom kann die Schweiz in bestimmten internationalen Gremien und Vereinigungen ausländischer Regulierungsbehörden vertreten wie dies bereits heute im EU-Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation BEREC oder in der Independent Regulators Group IRG der Fall ist (Abs. 3bis), ohne aber in die Zuständigkeiten des Bundesamtes, darunter u.a. die Internet-Gouvernanz, einzugreifen. Die Kommission koordiniert ihre internationalen Tätigkeiten mit den relevanten Bundesstellen.

Art. 68a Übergangsbestimmungen

Die bei der Änderung des FMG vom 24. März 2006 vorgesehenen Übergangsbestimmungen haben ihre Wirkung entfaltet und können somit aufgehoben werden.

Neu muss der Übergang vom bisherigen zum geänderten Zugangsregime geregelt werden. Mit der vorliegenden Änderung wird der Bundesrat in Artikel 11 zur Festlegung der Märkte verpflichtet, die sodann von der Kommission zu untersuchen sind; bei gegebener Marktbeherrschung sind den betreffenden Anbieterinnen Verpflichtungen aufzuerlegen (Artikel 11a). Die Arbeiten der Kommission für die Ermittlung einer allfälligen Marktbeherrschung und die Auferlegung der geeigneten Pflichten werden Zeit in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass gegen Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden kann, so dass die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss unsicher erscheint. Aus diesen Gründen muss übergangsrechtlich festgelegt werden, wie vorzugehen ist, wenn in einem vom Bundesrat bezeichneten Markt die ComCom noch keine Verfügung getroffen hat.

Änderung bisherigen Rechts

Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Gemäss dem heute geltenden Artikel 83 Buchstabe p BGG können Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu Streitigkeiten betreffend den Netzzugang im Sinne von Artikel 11a FMG nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Diese Ausnahme vom zweistufigen Instanzenzug ist durch die enorm hohe Dynamik im Fernmeldemarkt begründet, welche schnell rechtskräftige Entscheide verlangt. Nur dadurch besteht für die Marktteilnehmenden eine genügende Rechtssicherheit, um Investitionsentscheide treffen zu können. Die Möglichkeit, einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch beim Bundesgericht anfechten zu können, steht diesem Anliegen entgegen. Dies gilt nicht nur für Streitigkeiten im Bereich des Netzzugangs, sondern auch bezüglich der Interkonnektion im Rahmen der Interope-