Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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Änderung des Elektrizitätsgesetzes (EleG)

Das BAKOM ist für die Marktaufsicht in den Bereichen Fernmeldeanlagen und elektrische Geräte (im weiteren Sinn, nämlich die elektrischen Geräte und die ortsfesten Anlagen) zuständig, wenn es um die Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit geht. Bei den Fernmeldeanlagen sieht das FMG abschreckende strafrechtliche Bestimmungen für all jene vor, die nicht konforme Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen oder solche betreiben. Im Bereich der elektrischen Geräte sind bis anhin keine Strafbestimmungen im EleG vorhanden, um die Bereitstellung von nicht konformen Geräten auf dem Markt und deren Betrieb zu unterbinden. Die von der Produktsicherheitsgesetz (PrSG) sind auch nicht anwendbar. Durch die fehlenden Strafbestimmungen und Sanktionen, ist es schwierig, eine effektive Marktüberwachung durchzusetzen. Mit der Anpassung des bisherigen Rechts kann dieser Mangel behoben werden. Soweit die Benutzung von elektrischen Geräten, die nicht den geltenden Bestimmungen entsprechen, geeignet ist, Störungen zu verursachen, ist es notwendig, Bestimmungen zur Verfolgung für einerseits das Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt, und für anderseits die Inbetriebnahme, das Erstellen (Installieren) und Betreiben von solchen elektrischen Anlagen einzuführen. Um das gleiche Strafmass zu haben wie im Fernmeldegesetz ist die Strafe für die fahrlässige Tat nach Art. 55 Absatz 2 EleG auf 50‘000.00 Franken zu erhöhen (vgl. Art. 52 Abs. 2 FMG). Die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten wie auch die Vollstreckung der Verfügungen wird in Artikel 57 Absatz 4 dem BAKOM übertragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf EU-Ebene gemäss Artikel 42 der im Bereich elektromagnetische Verträglichkeit geltenden Richtlinie (2014/30/EU46) von den Mitgliedstaaten verlangt wird, dass sie Vorschriften über Sanktionen für Verstösse, insbesondere in Strafsachen, festlegen. Diese Sanktionen sollten "wirksam, verhältnismässig und abschreckend" sein. Siehe auch Kapitel 5.2.

Änderung des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG)

Artikel 6 Absatz 3 des TUG bestimmt, dass der Bundesrat für jeweils vier Jahre Ziele festlegt, die der Bund als Hauptaktionär der Swisscom erreichen will. Materiell gleiche Bestimmungen finden sich u.a. in Artikel 40c Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) für die Skyguide, in Artikel 3 Absatz 1bisdes Bundesgesetzes über die Rüstungsunternehmungen des Bundes (BGRB, SR 934.21) für die RUAG sowie in Artikel 7 Absatz 1 des Postorganisationsgesetzes (POG, SR 783.1) für die Post. Diese Gesetze werden aber im Unterschied zum TUG noch dahingehend ergänzt, dass der Verwaltungsrat für die Umsetzung der strategischen Ziele sorgt und dieser dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung erstattet sowie die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung stellt.

Aus börsenrechtlicher Sicht werden Informationen über die Erreichung der strategischen Ziele und andere Unternehmensinformationen der kotierten Swisscom an den Bund von Artikel 33e Börsengesetz (BEHG, SR 954.1) erfasst. Die Mitteilung einer lnsiderinformation fällt aber nicht unter Artikel 33e Absatz 1 Buchstabe b BEHG (Mitteilungsverbot), wenn die Informationen zur Erfüllung von gesetzlichen Pflich-

46 Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 79.