Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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rabilität, des Zugangs zu Verzeichnisdaten und ebenfalls bezüglich der Mitbenutzung von gebäudeinternen Anlagen und bestehender passiver Infrastruktur. Artikel 83 Buchstabe p BGG ist folglich entsprechend zu ergänzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Änderung mit der Änderung dieser Bestimmung im Rahmen des Vorentwurfs zur Revision des BGG (Vernehmlassung bis zum 29. Februar 2016) zu koordinieren sein wird.

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Art. 3 Bst. u

Gerade Mobiltelefonnummern werden zum Schutz der Privatsphäre oft nicht im Telefonverzeichnis (diese Verzeichnisse sind geregelt in Artikel 12d FMG) eingetragen. Ohne Telefonverzeichniseintrag kann auch der Stern nicht eingetragen werden. Werbeanrufe erfolgen aber auch auf beliebige Mobiltelefonnummern, bei denen der Anrufer nicht weiss, wen er erreichen wird. Die Änderung stellt die nicht eingetragenen Nummern mit den Nummern mit Sterneintrag gleich und verbietet es Callcentern darum, nicht im Telefonverzeichnis eingetragene Nummern anzurufen. Es ist einfach für Callcenter, zu prüfen, ob eine Nummer, die sie anrufen wollen, im Telefonverzeichnis eingetragen ist.

Art. 3 Bst. v

Alle Massenwerbung ("Spam") regelt unverändert ausschliesslich Buchstabe o. Dazu gehören wie bisher auch die Werbeanrufe, bei denen auf der Anruferseite keine Person spricht (z.B. weil kein Callcentermitarbeiter frei ist, um den Anruf zu führen).

Buchstabe u regelt die Werbemitteilungen, also die nicht automatisierten Werbeanrufe und die nicht automatisierten Werbenachrichten. Die nicht automatisierten Werbeanrufe sind solche Werbeanrufe, bei denen das Werbegespräch durch eine Person (z.B. einen Callcentermitarbeiter) durchgeführt wird. Die nicht automatisierten Werbenachrichten werden einzeln gesendet. Sie haben nur geringe praktische Bedeutung.

Buchstabe v gilt nur für die nicht automatisierten Werbeanrufe. Für nicht automatisierte Werbenachrichten wäre weder eine Anzeige der Rufnummer sinnvoll (bei SMS ist eine Unterdrückung nicht möglich, bei anderen Nachrichtenformaten gibt es oft keine Rufnummer), noch die Regelung des Eintrags im Telefonverzeichnis.

Die Anzeige der Rufnummer des Anrufenden ist allgemein in Art. 46 FMG und Art. 84 FDV geregelt. Die Pflichten der Werbenden gehen darüber hinaus und richten sich nach deren technischen Möglichkeiten: Kann ein Werbender die anzuzeigende Rufnummer des Anrufenden selbst am Endgerät einstellen, muss er bei Werbeanrufen eine zulässige Rufnummer selbst einstellen. Wer die anzuzeigende Rufnummer des Anrufenden nicht selbst am Endgerät einstellen kann, darf die Anzeige nicht gemäss Art. 84 Absatz 1 FDV unterdrücken.

Wie in Art. 46 FMG und Art. 84 FDV gelten die Regeln zur Anzeige der Rufnummer des Anrufenden unabhängig davon, ob der Angerufene an seinem Anschluss ein Endgerät mit Bildschirm nutzt.

Bei Werbeanrufen wird oft auch die Telefonnummer eines Auftraggebers angezeigt. Der Werbende ist zu deren Nutzung berechtigt, wenn der Auftraggeber ihm diese Berechtigung erteilt hat.