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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Konkret bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen: Anfang Januar werden für statistische Zwecke die Daten vom Stichtag (1. Januar) bereitgestellt und die Tierhalter deklarieren die Bestände der übrigen Tiere. Mitte September werden die Daten der massgebenden Tierbestände für die Berechnung der Beiträge und der Nährstoffbilanz bereitgestellt. Die Tierhalter deklarieren die massgebenden Tierbestände der übrigen Tiere im September des Beitragsjahres. Zur administrativen Vereinfachung wird der Termin für die Meldung der massgebenden Bestände für das laufende Beitragsjahr mit der Anmeldung für das folgende Beitragsjahr zusammengelegt. Der Gesuchtermin für die Beiträge im Sömmerungsgebiet wird ebenfalls entsprechend harmonisiert.
Artikel 41 Absätze 3bis und 3ter
Die Kantone haben den Normalbesatz der betroffenen Sömmerungs- und Gemeinschaftsbetrieben mit Mutterkühen angepasst. Die Regelung kann somit aufgehoben werden.
Artikel 55 Absatz 8
Vgl. Kommentar zu Anhang 7.
Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 3bis
Vgl. Kommentar zu Anhang 8.
Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe d
Es stehen keine Mittel zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers im Extenso-Anbau zur Verfügung. Angesichts der Herausforderung, Extenso-Raps zu produzieren, wird beantragt Kaolin (Gesteinsmehl) zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers zuzulassen. Die Zulassung des natürlichen Wirkstoffs Kaolin soll die Attraktivität des Extenso-Rapsanbaus fördern. Es besteht rege Nachfrage nach Extenso-Rapsöl, doch kann diese Nachfrage aufgrund der potenziellen Schäden, die Raps-Schädlinge verursachen, regelmässig nicht gedeckt werden.
Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b und Absätze 3 und 5
Die spezifische Kategorie für Getreide für die Saatgutproduktion wird aufgehoben. Die bisherige Regelung stellte eine Überlagerung von Kulturen und Verwendungszweck dar. Für eine saubere Abbildung in den Informatiksystemen müssten für jede Getreideart zwei oder mehrere Codes für den Verwendungszweck eingeführt werden. Ein Umfrage bei den Kantonen im Jahr 2015 zeigte, dass Getreide entweder unabhängig vom Verwendungszweck Extenso angebaut, oder aber eine Ausnahme für Getreide für die Saatgutproduktion (intenso) nachgefragt wird. Vor diesem Hintergrund wurde im Vollzug bereits für 2016 der Code für Getreide für die Saatgutproduktion gestrichen. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die eine Ausnahme für Intenso-Getreidesaatgutproduktion beantragen, können sich bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle melden. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass die Produzenten und Produzentinnen nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 zur Saatgutproduktion zugelassen sind.
Artikel 78 Absatz 3
Der Verweis auf die im Jahr 2017 gültige Suisse-Bilanz wird angepasst.
Artikel 78 Absatz 4 Einleitungssatz und Buchstabe c und Artikel 80 Absatz 3 Buchstaben c und f
Zur administrativen Entlastung der Bewirtschafter wird auf einen Teil der Aufzeichnungen verzichtet.
Artikel 82a und Anhang 1 Ziffer 6.1.2
Gewässerbelastungen mit Pflanzenschutzmitteln können häufig auf punktuelle Einträge zurückgeführt werden. Deshalb soll die Spritze möglichst nicht auf einem befestigten Platz, sondern auf dem Feld gereinigt werden. Wird das Reinigungswasser über das Feld verteilt, verringert sich die Gefahr einer punktuellen Gewässerverschmutzung. Mit halb- und vollautomatischen Innenreinigungssystemen kann die Spritzenreinigung auf dem Feld sauber durchgeführt werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag