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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

zur Vermeidung von Punkteinträgen in Oberflächengewässer geleistet. Mit Ressourceneffizienzbeiträgen sollen diese Geräte (auch Nachrüsten bestehender Spritzen möglich) mit einer einmaligen Unterstützung gefördert werden. Nach Ablauf der Förderung sollen Spülsysteme zur automatischen Spritzeninnenreinigung in den ÖLN aufgenommen werden. Artikel 115 regelt die Übergangsfrist.

Artikel 115 Absatz 10

Die Plafonierung der Landschaftsqualitätsbeiträge in der Übergangsbestimmung wird aufgehoben und durch eine unbefristete Bestimmung in Anhang 7 Ziffer 4.2 ersetzt. Damit wird die Plafonierung mit denselben Beiträgen weitergeführt.

Artikel 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Absatz 1: Die Umsetzung einer neuer Tierreferenzperiode benötigt viel Zeit, weshalb die entsprechenden Bestimmungen erst ab dem 1.1.2018 in Kraft gesetzt werden sollen. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz im Kalenderjahr 2017 sind nach wie vor die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht.

Absatz 2: Die Übergangsbestimmung für die Berechnungsperiode der Import/Export-Bilanz sowie der Linearen Korrektur ermöglicht den Kantonen zwischen dem Kalenderjahr oder einer durch die kantonalen Vollzugsstellen festgelegten Berechnungsperiode zu wählen. Diese Übergangsbestimmung gilt bereits für die Jahre 2015 und 2016 und soll auch für 2017 gelten. Einzig für die Mastpoulets gilt in diesem Zeitraum das Kalenderjahr. Ab 2018 soll auch für die NPr-Betriebe (Betriebe, welche Stickstoff- und Phosphor reduzierte Futtermittel einsetzen), welche Ihren Nährstoffanfall gemäss Import/Export-Bilanz oder Lineare Korrektur berechnen, die neue Tierreferenzperiode zwischen dem 1.9. – 31.8. gelten. Die neue Tierreferenzperiode gilt dann auch für die Mastpoulets.

Absatz 3: Die Revision der Tierwohlbestimmungen erfordert fundierte vorbereitende Diskussionen.

Deshalb wurde das Inkrafttreten der überarbeiteten Bestimmungen um ein Jahr auf den 1.1.2018 verschoben. In diesem Zusammenhang wird die bis Ende 2016 geltende Übergangsfrist für die Sanktionierung des Anbindens von vier Monate bis 160 Tage alten Tieren der Rindergattung bis Ende 2017 verlängert.

Absätze 4 und 5: Die Übergangsbestimmung erlaubt für Kantone, welche die Informatikmittel per 1. Juni 2017 noch nicht bereit haben, um die Geodaten zu erfassen und dem BLW zu übermitteln, während dreier Beitragsjahre (2017-2019) andere Flächenerfassungssysteme zu nutzen. Allfällige Flächendifferenzen von mehr als 50 Aren bei der beitragsberechtigten Hangfläche je Betrieb und damit verbundene Beitragsdifferenzen während der Zeit, wenn andere Erfassungssysteme genutzt werden, müssen rückgefordert oder nachbezahlt werden.

Absatz 6: Die Aufnahme der Aufrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem zur Spritzeninnenreinigung in den ÖLN erfolgt erst nach Ablauf der Förderfrist ab 2023.

Anhang 1 Ziffer 2.1.1

Die jeweils geltende Version der Suisse-Bilanz für die Jahre 2016 und 2017 wird aktualisiert.

Anhang 1 Ziffer 2.1.2

Für den Tierbestand gilt die Periode zwischen dem 1.9. bis 31.8. Die Periode für die Flächen und Kulturen bleibt wie bis anhin das Kalenderjahr. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. 2018 ist das erste Jahr, in welchem die vorverschobene Referenzperiode für den Tierbestand massgebend ist. Das bedeutet, dass zur Berechnung der Suisse-Bilanz 2018 die Referenzperiode der Tiere den Zeitraum vom 1. 9.2017 bis 31.8.2018 umfasst. Bis dahin gilt die aktuelle Regelung.