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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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Es wird davon ausgegangen, dass die Fälle ohne verhältnismässige Massnahme begrenzt sind. Bei der Interessenabwägung ist die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Massnahme jedoch von Bedeutung. Es kann sich erweisen, dass eine optimale ökologische Massnahme im konkreten Einzelfall als unverhältnismässig bezeichnet werden muss, wenn ihre Kosten im Verhältnis zum Nutzen viel zu hoch sind.

Bereits im Rahmen der kantonalen Planung waren beim Entscheid über die Pflicht zur Sanierung, bei der Auswahl der Massnahmentypen und bei deren zeitlichen Priorisierung Überlegungen zur Verhältnismässigkeit von Massnahmen nötig. Diese Überlegungen werden dann bei der Auswahl, Gestaltung und Umsetzung der konkreten Massnahmen vertieft und mit Überlegungen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit ergänzt. In Anhang A1 ist eine Übersicht über die einzelnen Kriterien zur Beurteilung der Sanierungsmassnahmen sowie der Gesuche nach Artikel 17d EnV im Ablauf von der Phase 1 (kantonale Planung) bis zur Phase 5 (Wirkungskontrolle der umgesetzten Massnahmen) dargestellt (vgl. den Verfahrensablauf in Kap. 7.1).

2.4 Wirtschaftlichkeit der Massnahmen

Nach Anhang 1.7 Ziffer 2 und Ziffer 3.1 der EnV müssen die Sanierungsmassnahmen wirtschaftlich sein. In Abgrenzung zur Verhältnismässigkeitsprüfung, welche bereits eine Kosten-Nutzen (Wirksamkeit)-Analyse beinhaltet, steht beim Kriterium der Wirtschaftlichkeit die Auswahl der wirtschaftlichsten Massnahme und die Sicherstellung der kostengünstigen Ausführung der Massnahmen im Vordergrund. Anhand der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist ausgehend vom aufgrund des besten Kosten-Nutzen (Wirksamkeit)-Verhältnisses ausgewählten Massnahmentyps sicherzustellen, dass die gewählte Massnahme so wirtschaftlich wie möglich ausgeführt wird und Überinvestitionen verhindert werden.

Im in Anhang A1 dargestellten Phasenmodell wird deutlich, dass die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der konkreten Massnahme sich auf die Umsetzung der Massnahme konzentriert. Näheres zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen wird in Kapitel 6 beschrieben.

2.5 Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen

Massnahmen, mit deren Umsetzung (Beginn der Bauarbeiten, Tätigen grösserer Anschaffungen) nach dem 1. Januar 2011 begonnen wird, können nach Artikel 15abisEnG entschädigt werden. Die Massnahmen müssen sodann bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden, um von der Entschädigung zu profitieren, das heisst, dass bei baulichen Massnahmen bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden muss. Bei betrieblichen Massnahmen und anderen wiederkehrenden Massnahmen (z.B. Kiesschüttungen) muss bis zum 31. Dezember 2030 mit der Umsetzung der Massnahme begonnen und die Massnahme von da an wiederkehrend durchgeführt werden.

Mit der Umsetzung der Massnahmen darf erst begonnen werden, nachdem Swissgrid das Gesuch um Erstattung der anrechenbaren Kosten mittels Bescheid im Grundsatz bewilligt hat (Art. 17d Abs. 2 EnV; Art. 26 Abs. 1 SuG). Der Kraftwerksinhaber darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen nur mit Genehmigung von Kanton und BAFU vornehmen. Zusätzlich sind die kantonalen Bestimmungen des Baurechts zu berücksichtigen.