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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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hig sind, muss bei solchen Massnahmen die Sanierungsverfügung nach Artikel 80 GSchG bereits vor Einreichen des Entschädigungsgesuchs erteilt worden sein und dem Gesuch beigelegt werden.
Die Massnahmen müssen sodann die in Artikel 39a GSchG, 43a GSchG oder 10 BGF genannten Ziele erfüllen (Eignung). Insbesondere müssen sie die geforderte ökologische Verbesserung mit sich bringen und dem Stand der Technik entsprechen. Im Bereich Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt sowie beim Fischabstieg sind gewisse Massnahmen noch in Entwicklung und demzufolge nicht als der heutige Stand der Technik zu bezeichnen. Diese Pilotanlagen können somit nicht in allen Bereichen die gesetzlichen Ziele erfüllen. Sie sind aber notwendig, um mit einem begleiteten Monitoring Schwachstellen aufzudecken und mit geeigneten Anpassungen zu korrigieren. Anhang 1.7 der EnV sieht deshalb auch explizit die Finanzierung solcher Anlagen vor.
Hinsichtlich der Priorisierung, der Auswahl und dem Ausmass der Massnahmen müssen nach Artikel 39a und 43a GSchG der Grad der Beeinträchtigung, das ökologische Potenzial des Gewässers, die Interessen des Hochwasserschutzes, die energiepolitischen Ziele der Förderung erneuerbarer Energie und die Verhältnismässigkeit des Aufwands berücksichtigt werden. Bei Massnahmen nach Artikel 10 BGF müssen die natürlichen Gegebenheiten und allfällige andere Interessen bei der Anordnung von Massnahmen berücksichtigt werden. Das Ausmass der Massnahmen richtet sich also nicht nur nach rein ökologischen Erfordernissen. Die Massnahmen müssen nebst der Eignung und der Notwendigkeit hinsichtlich der weiteren Interessen (Hochwasserschutz, energiepolitische Ziele zur Förderung erneuerbarer Energie) abgewogen werden. Obwohl die Kosten für eine Massnahme nicht dem Konzessionär überbunden werden, ist ein ausgewogenes Kosten-Nutzen (Wirksamkeit)-Verhältnis anzustreben.
Abb. 2 > Schematisches Diagramm Kosten-Wirksamkeit
Wirksamkeit [-]
Fall1: Ausgleichsbecken unterschiedlicher Grösse: b Bestvariante c (Kosten von Variante c sind b wesentlich höher, die Wirksamkeit nur geringfügig grösser)
i ii
Fall 2: Unterschiedliche Art a von Massnahmen: i Bestvariante (gleiche Wirksamkeit wie Variante ii jedoch geringere Kosten)
Fall 3: Einzig mögliche Sanierungsmassnahme: Auf die Sanierung kann verzichtet werden, da die Kosten [CHF] Massnahme nicht verhältnismässig ist (geringe Wirkung bei sehr hohen Kosten)
Ist die wesentliche Beeinträchtigung gegeben, dann gilt:
- es besteht grundsätzlich Sanierungspflicht
- eine Interessenabwägung findet nur hinsichtlich des Ausmasses der Mass-
nahme statt
- auf eine Sanierung kann nur verzichtet werden, wenn keine verhältnismäs-
sige Massnahme getroffen werden kann