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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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3.4 Finanzierung von anderen wiederkehrenden Massnahmen und ihrer Kostenfolgen

Durch andere wiederkehrende Massnahmen entstehen in der Regel wiederkehrende Kosten (z.B. infolge Kieszugaben11, ev. auch Erlöseinbussen), die grundsätzlich nach Artikel 15abisEnG entschädigt werden können. Die Vergütung der Kosten erfolgt analog den wiederkehrenden Kosten bei betrieblichen Massnahmen über einen Zeitraum von 40 Jahren (vgl. Kap. 3.3.1).

Ebenfalls finanziert werden bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen die Kosten für Planung und Projektierung sowie Kosten für allfällig notwendige bauliche Massnahmen (z.B. notwendige Zufahrtsrampen für die Kiesschüttungen).

Auszahlung der Entschädigung

Für das Verfahren gelten die Regelungen von Artikel 17d ff. EnV. Für die Auszahlung der jährlichen Entschädigung für Erlöseinbussen infolge betrieblicher Auswirkungen sind in Artikel 6 der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk) jedoch noch besondere Regelungen enthalten (vgl. Ziff. 3.3.3).

Direkte wiederkehrende Kosten können nach Umsetzung, jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, rückwirkend geltend gemacht werden.

Anforderung an die Unterlagen für Vergütung von wiederkehrenden Kosten

Für die Gesuche um Erstattung von Erlöseinbussen müssen die Kraftwerksinhaber die in Artikel 5 der Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten (VKSWk) aufgezählten Unterlagen einreichen. Insbesondere müssen sie die Parameter für die Berechnung der Produktionen mit und ohne Sanierungsmassnahmen nachvollziehbar darlegen. Die Parameter sind anhand von bestehenden Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu validieren. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die festgelegten Parameter zu Berechnungsergebnissen führen, die den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen. Diese Validierung ist im Entschädigungsgesuch konkret und nachvollziehbar zu beschreiben.

Ebenfalls mit dem Entschädigungsgesuch sind die voraussichtlich kleinsten, mittleren und grössten jährlich anrechenbaren Kosten aufgrund der im Rahmen der für die Validierung herangezogenen zehn repräsentativen Betriebsjahre, anzugeben.

Die Inhaber von Wasserkraftanlagen müssen den zuständigen Behörden nach den Vorgaben des BAFU alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung und -berechnung nötigen Unterlagen sowie Angaben über die Erfüllung der Sanierungsmassnahmen einreichen (vgl. Kap. 5.3). Hierzu werden bei direkten Kosten insbesondere die effektiven Belege der angefallenen Kosten eingereicht. Bei Erlöseinbussen können u.a. die Produktionszahlen oder die Angaben zur Berechnung des Wasserzinses nötig sein. Kantone und BAFU können zur Kontrolle der Kostenzusammenstellung externe Experten beiziehen. Für die Berechnung der Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion wird das BAFU ein Berechnungstool bereitstellen, welches vom Kraftwerksinhaber beim Entschädigungsgesuch zu verwenden ist.

Auszahlungsfristen

Die Auszahlung erfolgt in der Regel innert 120 Tagen nach Einreichung der Kostenzusammenstellung beim Kanton.

11 einschliesslich Beschaffung, Transport und Aufbereitung (z.B. Siebung)