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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
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3.5 Mehrwertsteuer
Für Sanierungsmassnahmen, welche Dritte im Auftrag des Kraftwerkinhabers umsetzen und diesem in Rechnung stellen, müssen diese Dritten die Mehrwertsteuer entrichten. Die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer, welche vom Kraftwerksinhaber bezahlt wurde, ist Teil der anrechenbaren Kosten gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 EnV. Weil die Steuer nicht vom Kraftwerksinhaber, sondern vom Leistungserbringer geschuldet ist, handelt es sich dabei nicht um eine Steuer i.S.v. Anhang 1.7 Ziffer 3.2 Bst. a EnV.
Für Massnahmen, welche der Inhaber der sanierungspflichtigen Wasserkraftanlage in Eigenleistung umsetzt, muss er keine Mehrwertsteuer entrichten. Ebenfalls keine Mehrwertsteuer ist auf die Entschädigung, die das Kraftwerk von Swissgrid erhält, zu entrichten, weil zwischen dem Kraftwerk und Swissgrid kein Leistungsverhältnis i.S.d. Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) besteht.
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