Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/45: Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018-2021 · 58 Seiten
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Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel 2018-2021
Förderung von einheimischen und regionalen Produkten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG. Diese branchenübergreifenden Projekte erhöhen die Wertschöpfung in der Landwirtschaft und stärken die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich dem lokalen Kleingewerbe, dem Tourismus und der Forstwirtschaft. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu fördern, können seit 2014 auch gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen zur Senkung der Produktionskosten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e LwG unterstützt werden. Dieses Förderinstrument soll in den kommenden Jahren noch stärker ausgebaut werden, weil damit vielfach auch die Arbeitsbelastung auf dem Einzelbetrieb reduziert werden kann. Bei den einzelbetrieblichen Massnahmen soll ausserdem der langfristigen Wirtschaftlichkeit der Projekte verstärkt Beachtung geschenkt werden. Im Hinblick auf eine Reduktion von Ammoniakemissionen bei Stallbauten wird zusätzlich zu den pauschalen Investitionshilfen pro GVE die Gewährung eines Zuschlags für den Bau emissionsarmer Ställe geprüft. In diesem Bereich müssen die noch bestehenden Forschungslücken geschlossen und vermehrt praxistaugliche Lösungen entwickelt werden. Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017- 2019 sollen die Bundesmittel für die Strukturverbesserungsbeiträge nach der Periode 2014- 2017 wieder auf das Niveau der Periode 2008-2013 reduziert werden. Betroffen davon sind sowohl die Zusicherungs- als auch die Zahlungskredite. Da es sich um eine Verbundaufgabe handelt, können sich auch die Kantone um 11 Mio. Franken entlasten, womit der Landwirtschaft 22 Millionen Franken weniger für Investitionen in die Basisinfrastrukturen zur Verfügung stehen. Entsprechend müssen die Projekte stärker priorisiert werden, es können insgesamt weniger Projekte unterstützt werden und es ist mit längeren Wartelisten in den Kantonen zu rechnen.
3.4.1.3 Investitionskredite
Investitionskredite sind zinslose Darlehen, die vorwiegend für einzelbetriebliche Massnahmen eingesetzt werden. Sie bezwecken hauptsächlich die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen und der Bewirtschaftungsgrundlagen, unter Berücksichtigung der Anliegen des Tierwohls und des Gewässerschutzes. Ergänzend können auch bauliche Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich mitfinanziert werden. Gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen bzw. beschaffen, sowie gewerbliche Kleinbetriebe, die mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Produkte umfassen, werden ebenfalls mit Investitionskrediten unterstützt; sie sichern bzw. verbessern das Wertschöpfungspotenzial im ländlichen Raum. Finanziert werden auch Anlagen, um erneuerbare Energie aus Biomasse zu gewinnen. Der Strukturwandel wird weitere Anpassungen erfordern. Aufgrund dieses Umstandes und der vom Parlament im Rahmen der AP 14-17 erweiterten Unterstützungstatbestände ist damit zu rechnen, dass die beantragten Investitionskredite die zur Verfügung stehenden Mittel weiterhin wesentlich übersteigen werden.
Die Investitionskredite werden über einen «Fonds de Roulement» verwaltet. Dieser enthält rund 2,51 Milliarden Franken (Stand Ende 2014). Die Rückzahlungen ermöglichen den Kantonen die Gewährung von neuen Darlehen in der Höhe von jährlich rund 275 Millionen Franken. Um die Kontinuität in den übrigen Krediten des Agrarbudgets zu gewährleisten und die Sparvorgaben einhalten zu können, wurden angesichts einer gewissen Elastizität des «Fonds de Roulement» die Mittel für Investitionskredite im Jahr 2015 von 47 Millionen Franken (gemäss Bundesbeschluss zu den Zahlungsrahmen 2014-2017) auf 15,3 Millionen Franken gekürzt. Um die Sparvorgaben der Querschnittkürzungen ab 2016 und des Stabi-