Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten

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Übersicht

Mit dieser Vorlage wird die von Nationalrat Fulvio Pelli am 18. September 2013 eingereichte und im Juni 2014 von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion 13.3728 umgesetzt.

Die Motion beauftragt den Bundesrat, Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, damit Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken (Maklerprovisionen) unabhängig vom Kanton, in dem das Grundstück liegt, im Wohnsitz- oder Sitzkanton der vermittelnden Person besteuert werden.

Nach geltendem Recht werden Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Kanton besteuert, in dem das Grundstück liegt. Für Maklerprovisionen von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz sieht das StHG keine besondere Besteuerung vor. Diese Provisionen werden deshalb im Sitzkanton der juristischen Person besteuert, die sie erzielt. Das Bundesgericht hat jedoch die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen bei den Maklerprovisionen als ungerechtfertigt erachtet und entschieden, die für die natürlichen Personen festgelegte Regelung sinngemäss für die juristischen Personen anzuwenden.

Die Maklerprovisionen von natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland werden am Ort des vermittelten Grundstücks besteuert.

Mit dieser Vorlage wird der Auftrag der Motion umgesetzt.

Bei den Arbeiten zur Änderung der Besteuerungsregelung für Maklerprovisionen wurde bei den Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit der natürlichen und juristischen Personen, die mit Grundstücken handeln, ein Mangel an Klarheit festgestellt. Die Revision wird zu einer formellen Vereinheitlichung in diesem Bereich genutzt.

Die Steuereinnahmen des Bundes werden durch die Gesetzesrevision nicht tangiert. In den Kantonen und Gemeinden ist nicht mit nennenswerten Mehr- oder Mindereinnahmen zu rechnen. Die Revision erhöht die Rechtssicherheit und reduziert den wirtschaftlichen Aufwand bei der Erhebung und Entrichtung der Steuer. Damit erweist sich die Vorlage wirtschaftlich als sinnvoll.