Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten

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3 Auswirkungen

Die vorgeschlagene Änderung wird eine Vereinheitlichung der kantonalen Praktiken bei der Besteuerung der Maklerprovisionen bewirken. Sie stellt die umfassende Regelung aller Besteuerungsfälle der Maklerprovisionen sicher.

Die Vereinheitlichung der Praxis sorgt für mehr Transparenz für die Steuerpflichtigen und für steuerliche Rechtssicherheit. Ausserdem werden dadurch eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung der Maklerprovisionen verhindert.

In Bezug auf die Besteuerung von Personen, die mit Grundstücken handeln, ist die Änderung formeller Art und führt zu einer Vereinheitlichung, die Klarheit und Rechtssicherheit schafft.

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Steuereinnahmen des Bundes werden von der Revision nicht direkt tangiert. In einigen Fällen können sich aus Nebeneffekten der Umsetzung geringfügige Auswirkungen ergeben (z.B. geringerer Betriebsaufwand oder höherer Gewinn bei betroffenen Unternehmen).

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Eine Schätzung der Auswirkungen auf die Steuerreinnahmen der Kantone und Gemeinden ist mangels verfügbarer Daten nicht möglich. Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung allfälliger Mehr- oder Mindereinnahmen zu berücksichtigen:

Nach geltendem Recht wird eine Doppelbesteuerung eine Ausnahme darstellen. In der Regel werden Maklerfirmen nach der Tätigkeit auf interkantonaler Ebene steuerlich behandelt und ergreifen die nötigen Massnahmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Hingegen schliesst das geltende Recht eine Nichtbesteuerung nicht aus. Mit der Revision wird die diesbezügliche Lücke geschlossen.

Kantone mit tiefer Besteuerung der selbständigen Makler und der Maklerfirmen (d.h. sowohl für natürliche als auch für juristische Personen) werden durch die Revision attraktiver, solche mit hoher Besteuerung büssen an Wettbewerbsfähigkeit ein. Was die Steuereinnahmen bei den juristischen Personen anbelangt, so werden die Kantone mit bisheriger Besteuerung der Maklerprovisionen am Belegenheitsort des Grundstücks und vergleichsweise hoher Gewinnsteuer am meisten tangiert. Im Übrigen sind Makler in Anbetracht der unterschiedlichen Lage in den einzelnen Regionen nicht immer mobil. Ihre Tätigkeit setzt gute Kenntnisse des lokalen Im-