Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten
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gleichen Kanton gelegenen Grundstücken an ihrem Wohnsitz (Art. 3 Abs. 1 StHG) bzw. Sitz (Art. 20 Abs. 1 StHG) steuerpflichtig (persönliche Zugehörigkeit).
Die gleichen Zugehörigkeiten sehen die obgenannten Bestimmungen des StHG auch vor, wenn diese Personen mit Grundstücken handeln.
Maklerprovisionen von natürlichen (Art. 4 Abs. 1 StHG) und juristischen Personen (Art. 21 Abs. 2 Bst. b StHG), die ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in der Schweiz haben, werden im Kanton besteuert, in dem das vermittelte Grundstück liegt (wirtschaftliche Zugehörigkeit).
Die gleichen Zugehörigkeiten sehen die obgenannten Bestimmungen des StHG auch vor, wenn diese Personen mit Grundstücken handeln.
Natürliche Personen sind für ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erzielte Maklerprovisionen im Kanton steuerpflichtig, in dem das Grundstück liegt (Art. 4 Abs. 1 StHG; wirtschaftliche Zugehörigkeit).
Die gleiche Zugehörigkeit sieht die obgenannte Bestimmung des StHG auch vor, wenn diese Personen mit Grundstücken handeln.
Juristische Personen hingegen sind für Maklerprovisionen unabhängig vom Kanton, in dem das Grundstück liegt, in ihrem Sitzkanton steuerpflichtig (Art 20 Abs. 1 StHG; persönliche Zugehörigkeit).
Wenn die juristischen Personen aber mit ausserkantonal gelegenen Grundstücken handeln, so werden sie aufgrund des Eigentums im Kanton besteuert, in dem das Grundstück liegt (Art. 21 Abs. 1 Bst. c StHG; wirtschaftliche Zugehörigkeit auf-
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grund des Eigentums) . Angesichts dieser Bestimmung ist die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b StHG erster Teil vorgesehene besondere wirtschaftliche Zugehörigkeit für juristische Personen mit Sitz im Ausland, die mit Grundstücken handeln, in der Praxis redundant, da die Umschreibung «juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons» von Artikel 21 Absatz 1 StHG die juristischen Personen mit Sitz im Ausland einschliesst.
Die Bestimmungen zur Besteuerung der Personen mit Schweizer Steuerdomizil, die Grundstücke vermitteln, unterscheiden sich somit je nachdem, ob es sich um natürliche oder um juristische Personen handelt. Nach vorherrschender Lehre ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit hinsichtlich der Maklerprovisionen von Artikel 4 Absatz 1 StHG ein Rechtsversehen; sie sollte in Artikel 4 Absatz 2 StHG enthalten sein und nur die natürlichen Personen mit Sitz im Ausland betreffen4 .
Bei der Besteuerung von Personen, die mit Grundstücken handeln, werden im StHG unterschiedliche Formulierungen bei den natürlichen und den juristischen Personen verwendet. Der Unterschied hat jedoch keinen materiellen Einfluss.
3 Athanas Peter / Widmer Stefan, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 21 StHG, N 25, S. 332
4 Ryser Walter / Rolli Bernard, Précis de droit fiscal suisse (impôts directs), 4. Auflage, Bern 2002, S. 104; Locher Peter, Einführung in das interkantonale Steuerrecht der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2009, S. 36; Bauer-Balmelli Maja / Nyffenegger Markus, Nr. 9, 21 und 33 zu Art. 4 StHG in: Zweifel Martin /Athanas Peter (Hsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kanton und Gemeinden (StHG), 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002