Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten

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Erhebt beispielsweise eine juristische Person mit Sitz im Kanton X eine Maklerprovision im Kanton Y, wären zwei Fälle denkbar:

Risiko einer Doppelbesteuerung:

Die Steuergesetzgebung im Belegenheitskanton des Grundstücks sieht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, dass die Maklerprovision dort besteuert wird, wo das Grundstück liegt, wenn sie von einer ausserkantonalen juristischen Person erzielt wurde. Die Steuergesetzgebung im Sitzkanton der juristischen Person erachtet Artikel 4 Absatz 1 StHG als Rechtsversehen und sieht die Besteuerung der Maklerprovision als Gewinn im Sitzkanton vor. Dabei handelt es sich um einen Fall von Doppelbesteuerung.

Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung:

Die Steuergesetzgebung im Belegenheitskanton des Grundstücks erachtet Artikel 4 Absatz 1 StHG als Rechtsversehen und nimmt keine Besteuerung der Maklerprovisionen von ausserkantonalen juristischen Personen vor. Die Steuergesetzgebung im Sitzkanton der juristischen Person, welche die Maklerprovision erhebt, geht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer Besteuerung der Provision im Kanton aus, in dem das Grundstück liegt, aus und nimmt keine Besteuerung vor. Dabei handelt es sich um einen Fall von doppelter Nichtbesteuerung.

Aus den beiden Beispielen geht hervor, dass die gegenwärtige Situation unbefriedigend ist und zu Unsicherheiten führt. Sie soll durch die vorgeschlagene Änderung berichtigt werden.

Bei der Besteuerung der natürlichen und juristischen Personen, die mit Grundstücken handeln, sind die unterschiedlichen Formulierungen für natürliche und juristische Personen in den Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wiewohl ohne materiellen Einfluss, unbegründet und können zu Unsicherheiten führen. Sie sollen deshalb vereinheitlicht werden.

1.4 Beantragte Neuregelung

Die Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit der natürlichen Personen werden dahingehend geändert, dass nur von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland erzielte Maklerprovisionen im Kanton besteuert werden, in dem das vermittelte Grundstück liegt.

Bei der Besteuerung juristischer Personen, die mit Grundstücken handeln, werden die Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausdrücklich dahingehend präzisiert, dass juristische Personen, die mit Grundstücken in einem anderen als ihrem Sitzkanton handeln, im Kanton steuerpflichtig sind, in dem das Grundstück liegt.

Die untenstehende Tabelle bietet eine Übersicht über die geltende Gesetzgebung und die vorgeschlagenen Änderungen. Dabei wurde auf die Aufzählung des Beispiels einer privat auftretenden natürlichen Person verzichtet, da die Angaben zu einer die Tätigkeit selbständig ausübenden Person auch für eine privat auftretende Person gelten. Die farbig hinterlegten Felder zeigen die erzielte Symmetrie zwischen den Bestimmungen für die natürlichen und die juristischen Personen.