Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten

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Situation DBG StHG StHG

(geltende Rechts- (geltende Rechts- (Rechtsgrundlage grundlage) grundlage) gemäss Vorlage)

X. AG, Firma mit Sitz Persönliche Wirtschaftliche Wirtschaftliche im Kanton Waadt, Zugehörigkeit Zugehörigkeit auf- Zugehörigkeit handelt mit Grundstück Art. 50 DBG grund des Grundstü- nArt 21 Abs. 1 im Kanton Jura ckeigentums Bst d StHG

Art. 21 Abs. 1 Bst. c

StHG

X. AG, Firma mit Sitz in Wirtschaftliche Wirtschaftliche Wirtschaftliche Deutschland, erhebt Zugehörigkeit Zugehörigkeit Zugehörigkeit Maklerprovision auf Art. 51 Abs. 1 Art. 21 Abs. 2 Bst. b nArt. 21 Abs. 2 Verkauf eines Grund- Bst. e DBG StHG Bst. b StHG stücks im Kanton St.

Gallen

X. AG, Firma mit Sitz in Wirtschaftliche Wirtschaftliche Wirtschaftliche Deutschland, handelt Zugehörigkeit Zugehörigkeit Zugehörigkeit mit Grundstück im Art. 51 Abs. 1 Art. 21 Abs. 2 Bst. b nArt. 21 Abs. 1 Kanton St. Gallen Bst. e DBG StHG Bst. d StHG

1.5 Umsetzung

Die meisten kantonalen Gesetzgebungen bestimmen keinen Besteuerungsort für Maklerprovisionen von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz und wenden das StHG unmittelbar an. Die Umsetzung des Teils der vorliegenden Änderungen, der die Besteuerung der Maklerprovisionen betrifft, erfordert somit keine Änderung in den Kantonen.

Eine Minderheit der Kantone (9 Kantone) hat den bisherigen Artikel 4 Absatz 1 StHG in ihre kantonale Gesetzgebung übernommen. Einige davon haben die in Ziffer 1.2 erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommen. In diesen Kantonen werden durch die Umsetzung der vorliegenden Änderungen Anpassungen ihrer Gesetzgebungen erforderlich.

Die Änderung bei den Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit der juristischen Personen, die mit Grundstücken handeln, ist eine rein formelle Änderung ohne materielle Wirkung. Keine kantonale Gesetzgebung enthält eine dieser Änderung entgegenstehende Bestimmung. Ein Grossteil der kantonalen Gesetzgebungen übernimmt Artikel 21 StHG unverändert. Die Kantone werden zu entscheiden haben, ob sie die formelle Anpassung aus Gründen der Rechtssicherheit vornehmen wollen.

Damit die betroffenen Kantone Zeit haben um die Anpassungen vorzunehmen, ist eine Ausführungsbestimmung vorgesehen.