Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln (StHG)
Art. 4 Abs. 1
Das Kriterium der wirtschaftlichen Zugehörigkeit für natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Belegenheitskanton des Grundstücks, auf dem sie eine Maklerprovision erzielen, wird aufgehoben. Die Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Schweizer Wohnsitz werden künftig unabhängig vom Kanton, in dem das vermittelte Grundstück liegt, im Wohnsitzkanton besteuert. Mit dem neuen Wortlaut von Absatz 1 ist klar festgelegt, wo Maklerprovisionen natürlicher Personen in der Schweiz steuerpflichtig sind. Die Unsicherheiten aufgrund der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind damit ausgeräumt. Die Änderung führt zu einer Vereinheitlichung. Die Regelung entspricht damit derjenigen zur Besteuerung der Maklerprovisionen von juristischen Personen im StHG.
Art. 4 Abs. 2 Bst. g (neu)
Artikel 4 Absatz 1 ist bisher so formuliert, dass er für in der Schweiz und im Ausland domizilierte natürliche Personen (massgebend Wohnsitz «ausserhalb des Kantons») gilt. Mit dem neuen Wortlaut von Absatz 1 ist der Besteuerungsort für Maklerprovisionen, die von im Ausland domizilierten natürlichen Personen erzielt werden, nicht mehr festgelegt. Deshalb wird mit dem in Absatz 2 angefügten Buchstaben g festgehalten, dass die Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland im Kanton steuerpflichtig sind, in dem das vermittelte Grundstück liegt. Die Regelung entspricht derjenigen, die für juristische Personen mit Sitz im Ausland gilt (Art. 21 Ab. 2 Bst. b StHG).
Art. 21 Abs. 1 Bst. d (neu)
Mit dem neuen Buchstaben d wird ausdrücklich festgehalten, dass mit Grundstücken handelnde juristische Personen mit Sitz ausserhalb des Kantons, in dem das betreffende Grundstück liegt, im Kanton steuerpflichtig sind, in dem das Grundstück liegt. Darunter fallen juristische Personen sowohl mit – ausserkantonalem – Schweizer als auch mit ausländischem Domizil. Diese Änderung ermöglicht eine formelle Vereinheitlichung der Besteuerungsregeln bei natürlichen und juristischen Personen, die mit Grundstücken handeln.
Art. 21 Abs. 2 Bst. b
Der neue Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d StHG bedingt eine Änderung in Buchstabe b. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bei juristischen Personen, die mit Grundstücken handeln, muss aufgehoben werden.
Art. 72s (neu)
Da die Änderung interkantonale Besteuerungsregeln betrifft, wird der Bundesrat das Inkrafttreten im Hinblick auf eine zeitgleiche Anpassung an die Vorgaben des StHG in Absprache mit den Kantonen bestimmen.