Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 18. September 2013 reichte Nationalrat Fulvio Pelli die Motion «Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis. Gleiche Regel für alle» (13.3728) ein. Der Bundesrat wurde beauftragt, Änderungen

1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

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und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) vorzulegen, damit Erträge aus der Vermittlung von Grundstücken (im Folgenden «Maklerprovisionen» genannt) nur dann im Kanton besteuert werden, in dem das Grundstück liegt, wenn die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in der Schweiz haben. In allen anderen Fällen soll die Besteuerung der Maklerprovisionen im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton der Steuerpflichtigen erfolgen.

In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Die Eidgenössischen Räte folgten dem Antrag und überwiesen die Motion am 13. Dezember 2013 (SR) bzw. am 17. Juni 2014 (NR).

Bei den Arbeiten zur Umsetzung der Motion wurde festgestellt, dass die Bestimmungen des StHG zur Regelung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Personen, die mit Grundstücken handeln, formelle Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen aufwiesen.

1.2 Geltendes Recht

DBG

Hinsichtlich der direkten Bundessteuer sind natürliche (Art. 3 DBG) und juristische Personen (Art. 50 DBG) mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz für Maklerprovisionen – oder im Sinne des Gesetzes wenn sie Grundstücke vermitteln – unabhängig vom Kanton, in dem das Grundstück liegt, in ihrem Wohnsitz- bzw. Sitzkanton steuerpflichtig (Art. 3 DBG; persönliche Zugehörigkeit). Natürliche (Art. 4 Abs. 1 Bst. d DBG) und juristische Personen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e DBG) mit Wohnsitz resp. Sitz im Ausland werden gemäss DBG im Kanton besteuert, in dem das Grundstück liegt (wirtschaftliche Zugehörigkeit).

Die gleichen Zugehörigkeiten sehen die obgenannten Bestimmungen des DBG auch für die Besteuerung der natürlichen und juristischen Personen vor, die mit in der Schweiz gelegenen Grundstücken handeln, deren Inhaber sie sind.

StHG

Hinsichtlich der direkten kantonalen Steuern sind natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz resp. Sitz im Kanton für Provisionen aus der Vermittlung von im

1 SR 642.11

2 SR 642.14