Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 11 Seiten

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Rechtsprechung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 2P.289/2000 mit der unterschiedlichen Regelung der interkantonalen Besteuerung von Maklerprovisionen für natürliche und juristische Personen befasst. Eine Firma mit Sitz im Kanton Genf hatte Maklerprovisionen auf Grundstücksverkäufen im Kanton Waadt erhoben. Der Kanton Genf besteuerte diese als Gewinn. Der Kanton Waadt besteuerte aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einen Teil davon als Grundstückgewinn. Angesichts der mangelnden Regelung im StHG für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz hatte das Bundesgericht zu entscheiden. Es ging grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber aller Voraussicht nach keine unterschiedliche Behandlung der natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf die Zugehörigkeit von Maklerprovisionen beabsichtigte.

Bezüglich des Steuerorts der Maklerprovision war das Bundesgericht der Ansicht, die Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die ein Maklerverhältnis ausmache, stelle eine enge Verbindung zwischen Maklerprovision und dem über den Makler veräusserten Grundstück dar. Der Makler erziele mit seiner Provision einen eng an das Grundstück gebundenen Gewinn. Insofern der Händler, der die Arbeiten und Dienste eines Maklers selber wahrnehme, für den gesamten Gewinn am Belegenheitsort des Grundstücks steuerpflichtig sei, erachtete das Bundesgericht eine unterschiedliche Besteuerung der gleichen Tätigkeit einmal im Belegenheitskanton des Grundstücks und einmal im Sitzkanton des Steuerpflichtigen, je nachdem, ob es sich um einen Händler oder einen Makler handle, als nicht gerecht-

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fertigt.

In der Frage, ob nun die Regelung für die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Artikel 4 Absatz 1 StHG oder die Regelung für die juristischen Personen mit Sitz im Ausland nach Artikel 21 Absatz 2 StHG gelten solle, entschied das Bundesgericht, dass Artikel 4 Absatz 1 StHG sinngemäss anzuwenden sei. Die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 StHG, der nur für juristische Personen mit Sitz im Ausland eine wirtschaftliche Zugehörigkeit beim Handel mit und bei der Vermittlung von Grundstücken im Belegenheitskanton des Grundstücks vorsieht, hätte die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit beim Handel mit Grundstücken auf interkantonaler Ebene infrage gestellt.

Somit bejahte das Bundesgericht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit am Belegenheitsort des Grundstücks für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz bei der

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Vermittlung von ausserhalb ihres Sitzkantons gelegenen Grundstücken.

1.3 Handlungsbedarf

Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungsregeln für Maklerprovisionen von juristischen und natürlichen Personen mit Schweizer Steuerdomizil im StHG können in den Kantonen trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterschiedliche Regelungen gelten, was zu einer Doppelbesteuerung oder einer doppelten Nichtbesteuerung führen könnte.

5 BGE 2P.289/2000, E. 4b

6 BGE 2P.289/2000, E. 4d