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Vernehmlassung 2015/55: Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten · 82 Seiten
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Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
mende Arten wie auch in der Schweiz weit verbreitete Arten in ein und demselben Anhang (Anhang 2 FrSV) geführt, obwohl sich hier bezüglich Massnahmen unterschiedlicher Handlungsbedarf ergibt.
Es ist eine Priorisierung der invasiven gebietsfremden Arten nötig mit entsprechender Zuordnung zu den in Tabelle 2 aufgezeigten Stufen damit bezüglich Massnahmenbedarf und Zielsetzung besser den effektiven Verhältnissen entsprochen werden kann (vgl. Kap. 3.1).
Die rechtliche Umsetzung dieses Stufenkonzepts und der darauf basierenden Massnahmen bedingen verschiedene Anpassungen des geltenden Rechts. Ausgangspunkt sind neue Bestimmungen im USG − ähnlich den Bestimmungen von Art. 26, 27, 27a E-WaG. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Organismen verursacht werden, zu erlassen. Er kann dabei neben Umgangseinschränkungen (Bewilligungs-, Melde-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten) auch verschiedene Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen vorsehen. Insbesondere im Hinblick auf Einschleppungen von gebietsfremden Arten und dessen Folgen müssen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen getroffen werden können. Zu regeln ist u.a. die Gebietsüberwachung inklusive Grenzkontrollen, Einfuhr- und Umgangsverbote (inkl. Verkaufsverbote), die rechtzeitige Tilgung neu festgestellter invasiver gebietsfremder Arten, die Eindämmung bzw. Regulation bereits etablierter invasiver gebietsfremder Arten sowie ggf. die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme. Darüber hinaus ist dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, Private zu entsprechenden Massnahmen auf ihrem Grundstück verpflichten zu können. Auch dazu braucht es eine hinreichend bestimmte, rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe, die bisherige Delegationsnorm an den Bundesrat genügt dafür nicht (Art. 164 BV).
Das NHG soll bezüglich der Behandlung von gebietsfremden Arten auf die neuen Bestimmungen des USG verweisen. Im JSG und BGF sind Bestimmungen nötig, die das bestehende Verordnungsrecht betreffend gebietsfremde Arten besser abstützen. Ausserdem soll auch in diesem Bereich die Einschleppung von gebietsfremden Arten und dessen Folgen expliziter geregelt werden, allenfalls auch durch entsprechende Verweise auf die neuen Bestimmungen des USG.
Gestützt auf die Anpassungen auf Gesetzesstufe sind auf Verordnungsstufe die entsprechenden Regelungen bezüglich Einschleppung und Ausbreitung zu konkretisieren und zu harmonisieren.
3.4 Ressourcenbedarf
Die Umsetzung der in der Strategie vorgeschlagenen Massnahmen führt zu zusätzlichen Kosten, wobei nicht jede Massnahme gleichermassen kostenwirksam ist. Der zusätzliche Aufwand fällt für einige Massnahmen einmalig, für andere (zumindest für einige Jahre) wiederkehrend an.