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Vernehmlassung 2015/56: Gesamtschau Sportförderung des Bundes · 46 Seiten

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Schweiz nicht zentralistisch organisiert. Die föderale Organisation der Förderung des schweizerischen Leistungssports entspricht den tradierten Staatsstrukturen und soll nicht in Frage gestellt werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass Verbesserungen im Bereich der Koordination unabdingbar sind, wenn die Schweiz den Anschluss an die internationale Entwicklung nicht verlieren will. Auf nationaler Ebene ist die Zusammenarbeit zwischen den öffentlich- und privatrechtlichen Aufgabenträgern in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das BASPO und Swiss Olympic geregelt.

5.2 Akteure im Leistungssport

5.2.1 Rolle des Bundes

Die Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Bereich der Förderung des Leistungssports sind im Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 umschrieben. In diesem Zusammenhang wird der Bund beauftragt, geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung des Leistungssports zu schaffen. Diesen Auftrag des Gesetzgebers nimmt das Bundesamt für Sport BASPO wahr, indem es Subventionen ausrichtet, Dienstleistungen erbringt, Infrastruktur zur Verfügung stellt, die Trainerbildung unterstützt und Bildungsangebote für Leistungssportler fördert. Schliesslich ist der Bund gehalten, im Rahmen des Militär- und Zivilschutzdienstes spezielle Förderprogramme für Spitzensportlerinnen und -sportler einzurichten, die Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen zu unterstützen und den Bau von national bedeutenden Sportanlagen zu fördern (Art. 1 ff. Sportförderungsgesetz).

Der in Art. 68 BV formulierte Auftrag des Bundes zur Sportförderung ist als parallele Kompetenz ausgestaltet. Entsprechend können Bund und Kantone im Bereich des Leistungssports gleichzeitig und unabhängig voneinander tätig sein. Die Wahrnehmung der Bundeskompetenz beeinträchtigt daher kantonale Zuständigkeiten im Bereich des Leistungssports nicht. Diese Parallelität der Handlungskompetenzen eröffnet Bund und Kantonen einen grossen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung ihrer jeweiligen Fördermassnahmen.

Auf der anderen Seite erfordert dieses Nebeneinander funktionierende Koordinationsmechanismen und ein hohes Mass an freiwilliger Kooperationsbereitschaft. Denn nur auf der Grundlage systematischer Koordination und Kooperation der zuständigen Institutionen von Bund, Kantonen, Gemeinden, Swiss Olympic und Sportverbänden können die Ziele und Massnahmen der schweizerischen Sportförderung wirksam umgesetzt werden.

5.2.2 Rolle der Kantone

Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung verfügen die Kantone im Bereich der Förderung des Leistungssports über einen grossen Handlungsspielraum. So ist es grundsätzlich Sache des kantonalen Verfassungsgebers darüber zu entscheiden, ob und wie ein Kanton im Bereich des Sports tätig wird. Vor diesem Hintergrund sind die Rechtsgrundlagen der kantonalen Förderaktivitäten sehr unterschiedlich ausgestaltet. Entsprechende Regelungen finden sich in Kantonsverfassungen, auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sowie in Reglementen und Weisungen.

Verschiedene Kantone haben Sportkonzepte mit spezifischen Regelungen zur Förderung des Leistungssports verabschiedet. Erhebliche praktische Bedeutung kommt den kantonalen - von den Erträgen von Swisslos dotierten - Sportfonds zu. Die diesbezüglichen Reglemente bestimmen unter anderem Inhalt und Umfang der kantonalen Leistungssportförderung.

Wie die Kantone verfügen grundsätzlich auch die Gemeinden über einen grossen Gestaltungsspielraum im Bereich der Förderung des Leistungssports. Parallel zu den Kantonen haben vorab grössere Gemeinden (Städte) eigene Sportkonzepte oder -leitbilder entwickelt. Neben