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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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ARTIKEL 8

Änderungen

(1) Die VERTRAGSPARTEIEN konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die VERTRAGSPARTEIEN dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach

Antragstellung durch eine VERTRAGSPARTEI oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

(2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die VERTRAGSPARTEIEN

einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

(3) Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede VERTRAGSPARTEI die andere VERTRAGSPARTEI über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer VERTRAGSPARTEI und einem Drittstaat.

(4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den VERTRAGSPARTEIEN geändert werden.

AMP/CH/EU/de 18