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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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ARTIKEL 9

Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen

(1) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn

– die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von

mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und

– die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz

steuerlich ansässig ist und

– nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden

Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und

– beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die

Form einer Kapitalgesellschaft3 aufweisen.

3Für die Schweiz umfasst der Begriff "Kapitalgesellschaft" die:

- société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima;

- société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a

responsabilità limitata;

- société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita

per azioni.

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