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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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(5) Hat eine VERTRAGSPARTEI eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens
entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen VERTRAGSPARTEI mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den VERTRAGSPARTEIEN ein
Konsultationsverfahren statt. Haben sich die VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen des
Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die VERTRAGSPARTEI, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen.
Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von einer VERTRAGSPARTEI umgesetzt, wenn
a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
aufgenommen worden ist
b) in Bezug auf die Schweiz die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in
das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.
AMP/CH/EU/de 19