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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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(3) Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den

Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.

ARTIKEL 10

Kündigung

Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere VERTRAGSPARTEI kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen

erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens.

ARTIKEL 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendetwerden, nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz

andererseits.";

AMP/CH/EU/de 22