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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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(2) Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn

– diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von

mindestens 25 % miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und

– die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine

Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und

– nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in

diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen ist und

– alle Gesellschaften insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren ohne

Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und jede die Form einer

Kapitalgesellschaft4 aufweist.

4Für die Schweiz umfasst der Begriff "Kapitalgesellschaft"die:

- société anonyme/Aktiengesellschaft/società anonima;

- société à responsabilité limitée/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/società a

responsabilità limitata;

- société en commandite par actions/Kommanditaktiengesellschaft/società in accomandita

per azioni.

AMP/CH/EU/de 21