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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder

Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

(3) Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmaßnahmen, selbst wenn er die

Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der

Informationen nur deshalb abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

(4) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

(5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards.

AMP/CH/EU/de 14