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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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ARTIKEL 7

Konsultationen und Aussetzung des Abkommens

(1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der SCHWEIZ oder eines MITGLIEDSTAATS um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE der SCHWEIZ und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von MITGLIEDSTAATEN zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische

Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

(2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der

Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise

AUSGENOMMENE KONTEN.

AMP/CH/EU/de 17