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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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(3) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein

Mitgliedstaat oder die Schweiz)erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE dieses Staates diese Verwendung genehmigt.

Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der

ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen

stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des MITGLIEDSTAATS, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

(4) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder der SCHWEIZ wird die ANDERE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und

ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten.

AMP/CH/EU/de 16