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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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6. bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm
gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist,
einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.
B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.
C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONS-NUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES
FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem
BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen.
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