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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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D. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des

innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN

FINANZINSTITUTEN liegt.

E. Jeder Mitgliedstaat oder die Schweiz kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON

GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat oder die Schweiz die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für

BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.

ABSCHNITT III:

SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.

A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- ODER MELDEPFLICHTIGE KONTEN. Ein BESTEHENDES KONTO EINER NATÜRLICHEN PERSON, bei dem es sich um einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTEN-

VERSICHERUNGSVERTRAG handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher VERTRÄGE durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im MELDEPFLICHTIGEN STAAT

ansässige Personen.

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