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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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B. KONTEN VON GERINGEREM WERT. Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.

1. Hausanschrift. Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Person zur Feststellung, ob sie eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Staat (Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen Staat) steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.

2. Suche in elektronischen Datensätzen. Verlässt sich das MELDENDE

FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden:

a) Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines MELDEPFLICHTIGEN

STAATES,

b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem

MELDEPFLICHTIGEN STAAT,

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