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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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A. Nicht ÜBERPRÜFUNGS-, IDENTIFIZIERUNGS- oder MELDEPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine
eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss EIN
BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von höchstens 250 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines
Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens
250 000 USD aufweist, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines
darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.
B. ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. EIN
BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweist, und ein BESTEHENDES KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen Gesamtkontosaldo oder - wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …*unterzeichneten
Änderungsprotokolls diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D
festgelegten Verfahren überprüft werden.
*ABl.: Bitte Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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