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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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B. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem
meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.
C. Tritt bei einem NEUKONTO einer NATÜRLICHEN PERSON eine Änderung der
Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder
unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht beziehungsweise hervorgehen.
ABSCHNITT V:
SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
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