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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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C. MELDEPFLICHTIGE KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Von den in Unterabschnitt B beschriebenen bestehenden Konten von RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.
D. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN von RECHTSTRÄGERN. Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN
KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:
1. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.
a) Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung
verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem
MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist.
AMP/CH/EU/de 41