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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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b) Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c) Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen:

i) bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS, dessen

Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder

ii) auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser

BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem Staat/den Staaten (ein Mitgliedstaat, die Schweiz oder andere Staaten), in dem/denen die BEHERRSCHENDE

PERSON steuerlich ansässig ist.

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