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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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E. Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

1. Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, die zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am … *unterzeichneten Änderungsprotokolls einen Gesamtkontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 USD oder einen auf die

Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von mehr als 250 000 USD aufweisen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls abgeschlossen sein.

2. Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls 250 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

3. Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO EINES RECHTSTRÄGERS eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.

AMP/CH/EU/de 44