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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem

MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig ist, so muss das MELDENDE

FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem

KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.

2. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE

PERSONEN handelt. Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS EINES RECHTSTRÄGERS (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine

MELDEPFLICHTIGE PERSON ist) muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren

BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE

PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als

MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das

MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a) Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist. Zur Feststellung, ob

der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE

FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein aktiver NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6

Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT eines TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

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