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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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ABSCHNITT VI:

SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN. Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein

MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

1. Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein

kann und anhand deren das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n)

Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von

VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS verlassen.

AMP/CH/EU/de 45