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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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Vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option in diesem Unterabschnitt Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren und leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter . Jedwede Änderungen bei der
Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen
1. Zusammenfassung von KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die
FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine
Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der
Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.
*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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