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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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ii) der Fonds bezieht mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;
iii) Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in
Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in
Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder
iv) die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die
Währungsumrechnung jährlich höchstens 50 000 USD oder einen auf die
Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD betragen.
6. Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind,sofern
a) weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,
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