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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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b) ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um
INVESTMENTUNTERNEHMEN oder PASSIVE NFEs handelt,
c) die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von
Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,
d) nicht im Gründungsstaat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) des Fonds ansässige
Beteiligte auf höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und
e) der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden
übermittelt.
7. Der Ausdruck „PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS,
einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK“ bedeutet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN
ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als
Gegenleistung für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK persönlich geleisteten Dienste gewährt
werden.
AMP/CH/EU/de 61