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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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8. Der Ausdruck „QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER“ bedeutet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein
Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird, und
b) spätestens ab dem Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls setzt
das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen
zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im
Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
9. Der Ausdruck „AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME
ANLAGEN“ bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für
gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem
Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die
MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.
*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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