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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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6. Der Ausdruck „RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum

Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines

Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), als

RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

7. Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG“ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag

zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

8. Der Ausdruck „BARWERT“ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der

Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der

vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „BARWERT“ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

a) ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen

Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen

Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

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