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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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13. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.
14. Der Ausdruck „KONTO VON GERINGEREM WERT“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls.
15. Der Ausdruck „KONTO VON HOHEM WERT“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert von mehr als 1 000 000 USD oder eines auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …* unterzeichneten Änderungsprotokolls.
16. Der Ausdruck „NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN“ bedeutet ein NEUKONTO , dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.
17. Der Ausdruck „ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten:
a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
i) Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich
Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
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